Die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags schlägt unmittelbar auf die Höhe der Lohn- u. Kirchensteuer durch. Der bisher in 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).
Die Rückrechnungen bis in den Januar 2022 (für nicht ausgeschiedene Mitarbeiter) werden durch uns mit der nächsten Abrechnung getätigt. Unseren Mehraufwand berechnen wir Ihnen aus Kulanz nicht wie üblich mit der „Pauschale für eine Rückrechnung“ – sondern mit einem Sonderpreis in Höhe von 4,00 EUR / Monat / Mitarbeiter. Entsprechende Gutschriften finden Sie auf der Rechnung.
Rückrechnungen welche Kurzarbeitergeld (KUG) enthalten, ergeben durch die Änderung der KUG-Tabellen einen korrigierten KUG-Antrag, den wir für Sie wie gewohnt erstellen und zum Versand zur Verfügung stellen.