Gewinnerzielungsabsicht bei Fotovoltaikanlagen und BHKWs

Bei den aufgeführten Photovoltaikanlagen und vergleichbaren BHKW  ist auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Personaus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nichtmit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.

Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor.

Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.

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