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Schubert & Kollegen

Immobilien & Grundstücke

Das können Immobilieneigentümer von der Steuer absetzen

Immobilieneigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen, müssen viele Kosten selbst tragen. Wer es geschickt anstellt, kann mit seiner Wohnung oder seinem Haus aber auch effektiv Steuern sparen. Handwerker, Haushaltsleistungen, Arbeitszimmer, Modernisierungsmaßnahmen, Schenkungen …

Wer vermietet, hat aber viel mehr steuerlichen Gestaltungsspielraum.

Das Eigenheim von der Steuer absetzen  

  • Die zwei größten Posten sind Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen sowie ab 2020 der Steuerbonus für energetische Sanierung
  • Wichtig für die Steuer: Von Handwerkern und Dienstleistern immer Rechnungen ausstellen lassen und nie das Geld bar bezahlen.
  • Zusätzlich Steuern sparen kann, wer eine denkmalgeschützte Immobilie modernisiert.

Steuerbonus für energetische Sanierung

Eigentümer selbstgenutzter Immobilien erhalten vom Finanzamt ab 2020 Steuergutschriften, wenn sie energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen vornehmen. Gefördert werden die Heizungsumrüstung, der Einbau neuer Fenster und Türen, die Dämmung von Dächern, Geschossdecken und Außenwänden sowie der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Die Förderung besteht aus einer direkten Steuergutschrift von 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 Euro. Der Steuerbonus wird verteilt auf drei Jahre; ausgezahlt im Erst- und Zweitjahr gibt es sieben Prozent der Aufwendungen zurück – maximal jeweils 14.000 Euro. Im Drittjahr gibt es dann noch einmal sechs Prozent, maximal 12.000 Euro. Wer den vollen Rabatt ausschöpfen will, muss also mindestens 200.000 Euro investieren.

Die genauen Förderbedingungen werden in einer speziellen Verordnung haarklein definiert. Auf jeden Fall werden nur selbstgenutzte Immobilien gefördert, die bei Beginn der Sanierung älter als zehn Jahre sind. Der Bonus wird nicht gewährt, wenn die Baumaßnahme mit steuerfreien Zuschüssen oder zinsverbilligten Kreditengefördert wird. Den Bonus gibt es nur für Baumaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden.

Steuern sparen in Wohneigentümergemeinschaften 

Eigentümer, die Mitglied einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG) sind, haben zudem die Möglichkeit, bestimmte Arbeiten an der Wohnanlage von der Steuer abzusetzen, auch wenn die Eigentümergemeinschaft der Auftraggeber ist. Der Eigentümer muss dazu an den Kosten beteiligt gewesen sein. Sein Anteil wird dann individuell errechnet. Steuerermäßigte Arbeitskosten sind zum Beispiel Wartungskosten für Heizung, Aufzug oder Warmwasser, Kosten für den Hausmeister, für Schornsteinreinigung oder Gartenpflege sowie Dachrinnenreinigung oder Prüfung der Elektroanlagen. Verwaltergebühren können Eigentümer hingegen nicht von der Steuer abziehen.

Verschenken statt vererben 

Wer seine Immobilie rechtzeitig verschenkt und nicht erst später vererbt, kann seinen Erben Steuern sparen. Schließlich können Immobilieneigentümer auch dann noch Steuern sparen, wenn sie ihre Immobilie an die Nachkommen wie Kinder oder Enkelkinder weitergeben wollen. Zwar gilt sowohl für eine Schenkung als auch für das Erbe ein Steuerfreibetrag von 400.000 Euro. Das bedeutet: Ist die Immobilie teurer, muss der Beschenkte Steuern zahlen. Allerdings: Wer mindestens zehn Jahre vor seinem Ableben eine Immobilie im Wert von unter 400.000 Euro verschenkt, sorgt dafür, dass seine Nachkommen später nur noch den Rest des Erbes versteuern müssen – oder auch hier keine Steuer zahlen, wenn der Wert des Rests unter 400.000 Euro liegt.

Denkmalgeschützte Immobilie modernisieren 

Wer seine denkmalgeschützte Immobilie modernisieren lässt, profitiert von der Denkmal-AfA. Wer eine denkmalgeschützte Immobilie sein Eigentum nennt und diese selbst nutzt, kann zusätzlich Steuern sparen – nämlich dann, wenn er diese modernisiert. Wenn die Immobilie saniert wird, kann der Eigentümer die Kosten als Abschreibung von der Steuer absetzen – und zwar zehn Jahre lang mit jeweils neun Prozentdes zu versteuernden Einkommens. Wenn es sich um eine vermiete Immobilie handelt, können die Modernisierungskosten acht Jahre lang mit neun und vier weitere Jahre lang mit sieben Prozent steuerlich geltend gemacht werden.

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