Lohninfo´s 2022/2023

Da es immer mal wieder etwas Neues gibt, haben wir

wieder einiges zusammengetragen.

Hier eine kurze Zusammenfassung unsererseits.

Lohninfo´s 2022/2023

1. Erhöhung des Mindestlohnes ab Oktober 2022 

 

Der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ist zum 01.10.2022 auf 12,00 EUR pro Stunde erhöht worden. Diese Anpassung sollte erstmal bis Ende 2023 die letzte gewesen sein. Wenn nicht schon geschehen, überprüfen Sie ggf. Anpassungen bei Ihren Arbeitnehmern.

Sollte bei Ihnen ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gelten, muss dieser beachtet werden.

 

2. Erhöhung der Minijob-Grenze ab Oktober 2022 

Seit 01.10.2022 entwickelt sich die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch und orientiert sich an der Höhe des Mindestlohns auf Basis einer Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche. Somit liegt ab 1.10.2022 die Minijob-Grenze bei 520,00 € monatlich.

 

3. Anpassung der Beschäftigung im Übergangsbereich (vorher Gleitzonenregelung/ Midijobregelung)

 Hiernach sind Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich zwar versicherungspflichtig, allerdings hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamt-Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen.

Zum 01.10.2022 wurden die Verdienstgrenzen für die Anwendung der Midijobregelung neu festgelegt

und die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge geändert.

Regelung bis 30.09.2022:

„ Gilt für Einkommen von 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR.

„ Der Arbeitgeberbeitrag wird aus dem vollen Arbeitsentgelt berechnet.

Regelung ab 01.10.2022:

„ Gilt für Einkommen von 520,01 EUR bis 1.600,00 EUR (ab 01.01.2023 bis 2.000,00 EUR).

„ Der Arbeitgeberbeitrag wird in Höhe von 28 % erhoben (analog Minijob) und gleitend auf den

regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.

 

4. Inflationsausgleichsprämie

 Ab dem 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 kann der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro die Inflationsausgleichsprämie an seine Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen.

Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

 

 

5. Neu ab 01.01.2023: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen elektronisch abgerufen werden

Ab dem 01.01.2023 muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden. Der Arzt übermittelt die Daten zur AU elektronisch an die Krankenkasse. Das Verfahren war im Jahr 2022 optional und ist ab 2023 verpflichtend. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin einen Durchschlag in Papierform für mögliche Störfälle.

Ihre Mitarbeiter sind weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG).

Zukünftiges Vorgehen

Wenn wir von Ihnen die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit erhalten haben, fordern wir für Sie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an. Nachdem die Krankenkasse die Daten geprüft hat, meldet diese die Daten zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch an das Lohnabrechnungsprogramm zurück. Wir berücksichtigen die Fehlzeiten entsprechend bei der Lohnabrechnung.

Das Verfahren gilt auch für Minijobs und kurzfristig Beschäftigte. Daher benötigen wir ab sofort immer die gesetzliche Krankenkasse auch für diesen Arbeitnehmer-Kreis.

Ausgenommen vom elektronischen Verfahren sind:

- Privat versicherte Beschäftigte,

- AU-Bescheinigungen aus dem Ausland

- sonstige AU-Bescheinigungen - wie von Privatärzten, bei Kind krank, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder bei Beschäftigungsverbot.

In diesen Fällen bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der gewohnten Vorlagepflicht.

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