One-Stop-Shop-Verfahren (OSS): gesetzliche Änderung und was Sie darüber wissen müssen!

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Zum 01.07.2021 gibt es Änderungen im deutschen Umsatzsteuergesetz. Grund dafür ist das vom Rat der Europäischen Union verabschiedete Mehrwertsteuerpaket für den elektronischen Handel. Herzstück dieser Neuerungen sind die neuen Regelungen zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf und das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS). Das Verfahren soll den innereuropäischen Handel vereinfachen und löst das bislang auf elektronische Dienstleistungen ausgerichtete besondere Besteuerungsverfahren, das sogenannte Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS), ab. 

Ziel ist, dass alle bürokratischen Schritte, wie das Anmelden und Entrichten der Umsatzsteuer, an einer einzigen Anlaufstelle im jeweiligen Ansässigkeitsstaat erledigt werden können. Umsatzsteuerregistrierungs- und Deklarationsverpflichtungen in den einzelnen Ländern können unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Außerdem werden die Fristen für die Abgabe der Erklärungen über OSS und die Fälligkeit der Steuerschuld im Vergleich zum noch geltenden MOSS verlängert.

Wer ist betroffen?

Am OSS-Verfahren können Unternehmer in ihrem Ansässigkeitsstaat teilnehmen, die innerhalb des EU-Binnenmarkts grenzüberschreitend Handel mit Erwerbern treiben (vornehmlich Nichtunternehmern) und dabei OSS-relevante Sachverhalte tätigen (vgl. § 18i, j, k jeweils Abs. 1, UStG). Das sind häufig Unternehmen, die grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen über E-Commerce abwickeln.

NEUE INFORMATION!

Es gibt neue Informationen des BZSt, welche die Paragrafen §§ 18i, 18j und 18k des UStG betreffen. Wer sein Unternehmen für die Teilnahme am OSS-Verfahren registriert hat, muss Folgendes beachten:

Lieferungen und sonstige Leistungen dürfen nicht über das OSS-Verfahren deklariert werden, wenn sie schon vor der Registrierung zum OSS-Verfahren erbracht wurden und nach der Registrierung ohne umsatzsteuerliche Rückwirkung im Rahmen des laufenden Besteuerungsverfahrens korrigiert werden müssen.

Da die Umsätze vor der Registrierung zum OSS-Verfahren in einem anderen Land gemeldet wurden, müssen diese auf dem gleichen Weg korrigiert werden. Dabei gelten die jeweiligen nationalen umsatzsteuerlichen Vorschriften.

Was bedeutet das?

  1. Es ist weiterhin erforderlich, in den jeweiligen betroffenen Ländern umsatzsteuerlich registriert zu bleiben, wenn oben genannte Sachverhalte korrigiert werden müssen, 
  2. die betroffenen Umsätze dürfen nicht im Rahmen der OSS-Steuererklärung korrigiert werden.

Wer ist davon betroffen?

Betroffen sind alle Unternehmen, 

  1. die vor der Registrierung zum OSS-Verfahren in anderen Ländern steuerpflichtige Lieferungen oder Leistungen im jeweiligen Land gemeldet haben, 
  2. diese Lieferungen bzw. Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt und nach der OSS-Registrierung korrigieren müssen,
  3. diese Sachverhalte ohne umsatzsteuerliche Rückwirkung im Rahmen des laufenden Besteuerungszeitraums berücksichtigen müssen. 

Was ist zu beachten?

Korrekturen können neben Gutschriften, Rücksendungen sowie weiteren Sachverhalten auch durch Forderungsverluste notwendig sein. Daher können Berichtigungssachverhalte auch noch zu späteren Zeitpunkten entstehen. Beachten Sie die jeweiligen nationalen Regelungen.

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