Steuerliche Änderungen 2022

Schubert & Kollegen GmbH

Neuregelungen für das Jahr 2022


1. Grundfreibetrag wurde erhöht

Im Jahr 2022 zahlen Unternehmer nur Einkommensteuer, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 9.984 Euro/19.968 Euro (Ledige/Zusammenveranlagung) überschreitet. Im Jahr 2021 betrug der Grundfreibetrag noch 9.744 Euro/18.488 Euro.


2. Reichensteuer 2022

Normalerweise gilt bei der Einkommensteuer ein Spitzensteuersatz von 42 Prozent. Nur Spitzenverdiener müssen mit drei Prozent mehr Steuern rechnen. Im Jahr 2022 beträgt der Steuersatz für ein Einkommen von mehr als 277.826 Euro/555.652 Euro (Ledige/Zusammenveranlagung), also 45 Prozent.


3. Option zur Körperschaftsteuer

Wer im Jahr 2021 einen Antrag gestellt hat, profitiert 2022 erstmals vom neuen Optionsmodell nach § 1a Körperschaftsteuergesetz. Nach der Neuregelung können Handwerksbetriebe, die im Rahmen einer Personenhandelsgesellschaft betrieben werden, wie eine GmbH oder eine AG mit Körperschaftsteuer besteuert werden.


4. Niedrigere Zinsen

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Nachzahlungszinsen des Finanzamts für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 als verfassungswidrig eingestuft hat, muss die neue Bundesregierung nun nachbessern. Bis Ende Juli 2022 muss, statt der bisherigen Zinsen von sechs Prozent pro Jahr, ein deutlich niedrigerer Zinssatz gesetzlich beschlossen werden. Kleiner Wermutstropfen: Der niedrigere Zinssatz gilt dann auch für Erstattungszinsen.


5. Altersvorsorge

Leisten Unternehmer 2022 Beitragszahlungen in einen Rürup-Rentenversicherungsvertrag, sind davon 94 Prozent der Beitragszahlungen als steuersparende Sonderausgaben abziehbar. Es sind jedoch bestimmte Höchstbeträge beim Sonderausgabenabzug zu beachten. Der Abzug darf 2022 für Ledige nicht höher als 24.101 Euro ausfallen (maximale Beiträge 25.639 Euro × 94 Prozent) und für zusammenveranlagte Ehegatten nicht höher als 48.201 Euro (maximale Beiträge 51.278 Euro × 94 Prozent).


6. Höhere Sachzuwendungen

Bisher durften Arbeitnehmern pro Monat Sachzuwendungen in Höhe von maximal 44 Euro steuerfrei zufließen. 2022 ist die Freigrenze auf 50 Euro pro Monat gestiegen. Doch aufgepasst: Werden die Sachzuwendungen mittels Gutscheinen oder Geldkarten zugewendet, müssen seit 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllt sein (BMF-Schreiben v. 13.04.2021). Werden diese Kriterien nicht erfüllt, wird der Lohnsteuerprüfer 2022 die Steuerfreiheit kippen.


7. Reisekosten im Ausland

Ist ein Mitarbeiter aus beruflichen Gründen im Ausland unterwegs, können Sie ihm für Verpflegung und Übernachtung bestimmte Pauschbeträge steuerfrei ausbezahlen. Wie hoch diese sind, richtet sich nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Im Jahr 2022 gelten die Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für Auslandsreisen des Jahres 2021 weiter (BMF-Schreiben v. 03.12.2020).


8. Steuerfreie Corona-Prämie

Nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) dürfen Sie jedem Mitarbeiter bis zu 1.500 Euro Corona-Prämie steuerfrei überweisen. Die Zahlung muss jedoch bis zum 31. März 2022 erfolgen. Danach sind solche Zahlungen – Stand heute – nicht mehr steuerfrei.


9. Betriebliche Altersvorsorge

Möchte ein Mitarbeiter einen Teil seines Weihnachts- oder Urlaubsgelds in eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds einzahlen, sind die Beiträge 2022 bis zu einem Höchstbetrag von 6.768 Euro steuerfrei.


10. Wegfall der degressiven Abschreibung

Wegen Corona wurde beim Kauf von Gegenständen des betrieblichen (beweglichen) Anlagevermögens die degressive Abschreibung eingeführt. Diese neue Abschreibung, die das 2,5-Fache der linearen Abschreibung beträgt, maximal jedoch 25 Prozent des Kaufpreises beziehungsweise des Restbuchwerts, gilt Stand heute nicht mehr für Investitionen im Jahr 2022.


11. Homeoffice-Pauschale

Auch die Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag, maximal 600 Euro pro Jahr, die Arbeitnehmer als steuersparende Werbungskosten und Unternehmer als gewinnmindernde Betriebsausgaben berücksichtigen dürfen, war nur auf die Jahre 2020 und 2021 begrenzt. Da aktuell aber wieder viele im Homeoffice arbeiten, ist hier mit einer Verlängerung der Steuer­vergünstigung zu rechnen.


12. Mehrwertsteuer in der Gastronomie

Bäcker und Metzger, die ihre Waren auch in eigenen Gaststätten anbieten, müssen 2022 nicht mit einer Änderung der reduzierten Mehrwertsteuersätze für zubereitete Speisen rechnen. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Speisen von sieben Prozent, egal ob diese vor Ort oder außer Haus verzehrt werden, bleibt bis Ende 2022 erhalten.


13. Unterstützungsleistungen

Unterstützen Eltern ihr volljähriges Kind, für das sie keinen Kindergeldanspruch mehr haben, finanziell, dürfen sie diese Unterstützungsleistungen steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Abziehbar sind 2022 maximal 9.984 Euro. Dieser Höchstbetrag erhöht sich ausnahmsweise, wenn Eltern ihrem Kind auch die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen. Der Höchstbetrag mindert sich jedoch um die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahr 2022, die über 624 Euro liegen. Keinen Cent der Unterstützungsaufwendungen lässt das Finanzamt zum Abzug zu, wenn das unterstützte Kind mehr als 15.500 Euro Vermögen hat.


14. Altersentlastungsbetrag

Wer im Jahr 2021 seinen 64. Geburtstag gefeiert hat, profitiert 2022 erstmals vom sogenannten Altersentlastungsbetrag. Das Finanzamt mindert die Einkünfte aus selbstständiger oder nicht­selbstständiger Arbeit im Jahr 2022 um 14,5 Prozent, maximal jedoch um 684 Euro.


15. Lohnsteuerfreibetrag 2022

Arbeitnehmer können dem Finanzamt im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2022 bereits ihre voraussichtlichen Steuerausgaben wie Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Verluste aus Vermietung präsentieren. Das Finanzamt ermittelt anhand der Ausgaben einen Lohnsteuerfreibetrag. Der Arbeitgeber behält in diesem Fall 2022 jeden Monat weniger Lohnsteuer ein. Das Nettogehalt steigt also. Doch wer einen Lohnsteuerfreibetrag beantragt, muss grundsätzlich für 2022 eine Steuererklärung einreichen.


16. Rentenbesteuerung 2022

Steuerzahler, die im Jahr 2022 in Ruhestand gehen, müssen von ihrer Bruttorente 82 Prozent versteuern. Erst im Jahr 2023, wenn zwölf Monate lang die gesetzliche Rente bezogen wird, ermittelt das Finanzamt den Rentenfreibetrag in Höhe von 18 Prozent der Bruttorente 2023. Dieser Rentenfreibetrag gilt dann bis ans Lebensende weiter.


17. Umzugskosten

Arbeitnehmer, die in diesem Jahr aus beruflichen Gründen umziehen, dürfen dem Finanzamt ohne Nachweis von tatsächlichen Ausgaben pauschale Umzugskosten als Werbungskosten präsentieren. Die pauschalen Umzugskosten und Nachhilfekosten für Kinder erhöhen sich 2022 (BMF-Schreiben v. 21.07.2021). Ein Umzug gilt übrigens bereits dann als beruflich veranlasst, wenn man sich durch den Umzug für die Hin- und Rückfahrt zur Arbeit täglich eine Stunde Fahrtzeit spart.


18. Bewirtungskosten

Enthält eine Bewirtungsrechnung noch keine Hinweise auf die TSE (technische Sicherheitseinrichtung), ist das im Jahr 2022 noch kein Grund für das Finanzamt, den 70-prozentigen Betriebsausgabenabzug zu kippen. Bis Ende 2022 werden solche Bewirtungsrechnungen nicht beanstandet (BMF-Schreiben v. 30.06.2021).


19. Heimkosten

Wer 2022 in ein Heim zieht, kann dem Finanzamt die selbst getragenen Heimkosten als außergewöhnliche Belastung präsentieren. Das Finanzamt zieht von den selbst getragenen Kosten jedoch eine Haushaltsersparnis ab. Diese beträgt 2022 9.984 Euro. Sie mindert sich für jeden Tag, an dem der Steuerzahler noch nicht im Heim lebte.


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