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steuerliche Änderungen 2020

Was gibt es noch wissenswertes?
Jobticket
Der Arbeitgeber kann Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und sonstige Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) bzw. dem ÖPNV pauschal mit 25 Prozent versteuern (§ 40 Abs. 2 EStG). Die Pauschalierung führt zur Beitragsfreiheit. Eine Anrechnung der pauschal besteuerten Zuschüsse auf die Entfernungspauschale unterbleibt. Die Pauschalierungsmöglichkeit gilt auch für die in § 3 Nr. 15 EStG genannten Bezüge, die nicht zusätzlich erbracht werden, sondern mittels Gehaltsumwandlung. 
Kleinunternehmerregelung
Zum 01.01.2020 ist die Grenze für die Nutzung der Kleinunternehmerregelung von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben worden. Sprich: Sie können im Jahr 2020 schon die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn Ihr Umsatz 2019 unter 22.000 Euro lag und 2020 nicht über 50.000 Euro liegen wird. 
Betriebsprüfung
Die Finanzverwaltung hat das Recht, bei einer Außenprüfung die Einsicht in die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Steuerdaten sowie die Nutzung dieses Datenverarbeitungssystems zu verlangen. Die Finanzverwaltung kann zudem die maschinelle Auswertung dieser Daten fordern oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen verlangen. Ab sofort reicht es, wenn der Steuerzahler fünf Jahre (statt zehn Jahre) nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält. 
Steuerbefreiung für kleine Solaranlage
Kleine Solaranlagen (bis 10 Kilowatt) sind jetzt generell von der Gewerbesteuer befreit. Die Befreiung ist wegen des Freibetrags von 24.500 Euro eigentlich nicht der Rede wert. Interessant ist aber, dass solche Solaranlagen-Besitzer von der Zwangsmitgliedschaft in der IHK befreit sind und damit den Beitrag sparen.
Mindestlohn
Der Mindestlohn steigt zum 1.1.2020 auf 9,35 Euro pro Stunde (2019: 9,19 Euro/Stunde). Der Mindestlohn muss auch bei Minijobs (450-Euro-Jobs) beachtet werden, was sich auf die Anzahl der Stunden, die der Minijobber monatlich arbeiten kann, auswirkt.  Dieses Mal müssen sich Minijobber und ihre Arbeitgeber jedoch wenig Gedanken um die Stundenzahl machen: Während sie 2019 noch 48,97 Stunden arbeiten durften oder mussten, um auf 450 Euro zu kommen, reichen ab 2020 48,13 Stunden. In der Praxis werden Minijobber mit Mindestlohn also vermutlich nach wie vor maximal 48 Stunden pro Monat arbeiten.    
Kurzfristige Beschäftigung
Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist ab 2020 die pauschale Lohnsteuer von 25% möglich bis zu einem durchschnittlichen Arbeitslohn von 120 Euro. Bisher galten hier 72 Euro. Der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn steigt von 12 Euro auf 15 Euro. 
Mini-Jobber
Verdient ein Arbeitnehmer mehr als die beim Mini-Job erlaubten 450 Euro pro Monat, entsteht für den Arbeitgeber ein normales sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird ganz normal aus dem tatsächlichen Arbeitslohn berechnet. Für den Arbeitnehmer gelten im Übergangsbereich bis zu einem Verdienst von 1.300 Euro günstigere Vorschriften mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen, die anhand eines Faktors berechnet werden (sogenannte Gleitzone). Dadurch soll der harte Übergang vom Minijob zum normalen Beschäftigungsverhältnis abgefedert werden. 
Mindestvergütung für Azubis
Auszubildende erhalten künftig eine Mindestvergütung – das gilt sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche Ausbildungen. Laut Gesetzesbeschluss beträgt die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr monatlich 515 Euro. 2021 erhöht sie sich auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro. Im weiteren Verlauf der Ausbildung steigt die Mindestvergütung: um 18 Prozent im zweiten Jahr, um 35 Prozent im dritten und um 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr.
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