TSE: Ende der Nichtbeanstandung

Am 31.03.2021 endet die Nichtbeanstandungsregelung für elektronische Aufzeichnungssysteme ...

Achtung:
Bauartprüfung der Kassen

Kassen fallen bauartbedingt erst zum 31.12.2022 unter die Anforderungen des §146a AO

TSE Zertifizierung

Länderfinanzverwaltungen zu der Inanspruchnahme der Regelung ...

TSE: Ende der Nichtbeanstandung

Am 31.03.2021 endet die Nichtbeanstandungsregelung für elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE). Aus Gründen der ordnungsgemäßen Dokumentation sollten sich Unternehmen folgende Bestätigungen bezüglich ihrer Kassenarchitektur von Herstellern, Händlern oder sonstigen Vertragspartnern einholen.


Für die Bauartprüfung der Kasse ist Folgendes zu beachten:


▪ Die Kasse fällt bauartbedingt erst zum 31.12.2022 unter die Anforderungen des §146a AO → Kassenhersteller müssen schriftlich bestätigen, dass die Kasse erst nach dem 31.12.2022 unter die Anforderungen des §146a AO fällt. ▪ Die Kasse unterliegt den Anforderungen zum §146a AO → Eine Bestätigung des Kassenherstellers bezüglich TSE-fähigkeit und DSFinV-K-Fähigkeit der Kasse muss eingeholt werden. → Eine Auflistung des Kassenherstellers bezüglich anbindungsfähiger TSE –Hersteller muss vorliegen


Für die zertifizierte TSE ist Folgendes zu beachten:


▪ Bei einer Inanspruchnahme der Regelung zur Verlängerung einer Nichtbeanstandung nach dem 30.9.2020 bis längstens 31.3.2021 → Beachtung der länderspezifischen Vorgaben der jeweiligen Länderfinanzverwaltungen zu der Inanspruchnahme der Regelung zur Verlängerung der Nichtbeanstandung und der erforderlichen Nachweise. Hierzu zählen u.a. Bestellungen; in Rheinland-Pfalz und Thüringen Meldungen gegenüber dem zuständigen Finanzamt; individuelle Antragstellung nach § 148 AO in Bremen. Die erforderlichen Nachweise und Anträge liegen vor.


▪ Eine zertifizierte TSE wurde erworben → Eine Bestätigung des Vertragspartners des Unternehmers muss vorliegen aus welchem Grund die Anbindung an die TSE nicht vorgenommen werden konnte. (z.B. Corona, Cloud, etc.)

▪ Die TSE wurde an der Kasse aktiv geschaltet → Kassenhersteller müssen schriftlich bestätigen, dass alle gesetzlich erforderlichen Datenfelder auf dem Kassenbeleg ausgewiesen, gedruckt oder elektronisch übermittelt werden können. Dies kann sich der Steuerberater durch einen „Muster-Export“ aus der Kasse zeigen lassen.

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