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Förderfähig sind folgende Kosten:
1) Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
2) Weitere Mietkosten
3) Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
4) Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
5) Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
6) Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung undHygienemaßnahmen
7) Grundsteuern
8) Betriebliche Lizenzgebühren
9) Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
10) Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen derBeantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
11) Kosten für Auszubildende
12) Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht vonKurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10% der Fixkostender Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder einUnternehmerlohn sind nicht förderfähig.
13) Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessenRechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber vonReisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingterStornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12gleichgestellt.
Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 01. März 2020 begründet worden sein.
Unternehmen
-bis 5 Beschäftigte erhalten maximal 9.000 Euro und
-Unternehmen bis 10 Beschäftigte erhalten maximal 15.000 Euro.
Die Überbrückungshilfe kann auch gewährt werden, wenn die Soforthilfe ausbezahlt wurde.
Die Beantragung läuft über den Steuerberater.